Die Gesellschaft - Vorstand

Satzung der Oskar Maria Graf Gesellschaft e.V

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Oskar Maria Graf-Gesellschaft e. V“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2  Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  1. Die Oskar Maria Graf-Gesellschaft, ein eingetragener Verein, verfolgt den Zweck:
    1. für die verstärkte Rezeption und Beschäftigung mit dem Werk Oskar Maria Grafs zu sorgen,
    2. die mit Oskar Maria Graf und seiner Zeit verknüpfte Forschung zu fördern,
    3. den Ausbau und die Erhaltung von Graf-Gedenkstätten zu unterstützen.

    Diesem Zweck dienen insbesondere:

    • Veröffentlichungen über Oskar Maria Graf und seine Zeit,
    • Veranstaltungen von Vorträgen, Ausstellungen und Lesungen,
    • Förderung von Veröffentlichung und Verbreitung des Werkes von Oskar Maria Graf, Förderung von Übersetzungen, Vertonungen und Verfilmungen,
    • Unterstützung aller Bemühungen um Dokumentation und Erschließung des Nachlasses und Werkes von Oskar Maria Graf.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3  Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann auch jede juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Annahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Persönlichkeiten, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4  Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung kann erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
§5  Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder erhalten regelmäßige Informationen über Vorhaben und Aktivitäten des Vereins. Über Vergünstigungen bei Veranstaltungen und anderen Projekten entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
  2. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§6  Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§7  Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, mit der Möglichkeit zweier gleichberechtigter Vorsitzender. Er bestimmt aus seiner Mitte den/die Vorsitzenden/e, zwei Stellvertreter, den Schatzmeister sowie den Schriftführer.
  2. Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§8  Zuständigkeit des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
    4. Berufung eines Geschäftsführers und weiterer Mitarbeiter,
    5. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
  2. In allen Fällen von besonderer Bedeutung muß der Vorstand eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
  3. Der Vorstand kann ein Kuratorium und für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen einberufen.
§9  Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren. Eine Abwahl des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§10  Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann in schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§11  Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren.

§12  Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen können sich durch einen Vertreter vertreten lassen, der eine Stimme hat. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Entlastung des Vorstands
    2. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    4. Wahl der Rechnungsprüfer
    5. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§13  Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§14  Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§15  Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die form- und fristgerecht einberufen worden ist.
  4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder, zur Änderung der Satzung eine von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§16  Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von ¾ der Mitglieder beschlossen werden. §15 Abs. 5, Satz 2 gilt entsprechend.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Landeshauptstadt München.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.
Festgestellt in München, am 22. September 1992

Datenschutzklausel
  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass sich die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Datenschutzgesetzes BDSG per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Veranstaltungen und die Zusendung von Publikationen des Vereins. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung ist nicht zulässig.